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   Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18 (https://dejure.org/2018,42524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-159/18 (https://dejure.org/2018,42524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-159/18 (https://dejure.org/2018,42524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Moens

    Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Schließung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 19. Dezember 2018. André Moens gegen Ryanair Ltd. Vorabentscheidungsersuchen des Juge de paix du troisième canton de Charleroi. Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Ausgleichsanspruch - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Schließung einer ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    Diese Auslegung wird durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 17), in der dem Gerichtshof eine praktisch identische Frage vorgelegt wurde, implizit bestätigt.

    Bislang hat der Gerichtshof diese Frage lediglich implizit beantwortet, indem er festgestellt hat, dass "als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind" (Urteil Pesková und Peska, Rn. 22, Hervorhebungen nur hier).

    Dieses unerwartete Vorkommnis ist vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen" (Urteil Pesková und Peska, Rn. 23).

    Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass "Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] im Licht des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Vorschrift fällt" (Pesková und Peska, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).

    Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, welche angemessenen Maßnahmen das Luftfahrtunternehmen ergreifen muss, ist zu beachten, dass "allein solche Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ihm tatsächlich obliegen können, und nicht solche, die der Zuständigkeit Dritter - etwa der Flughafenbetreiber oder der zuständigen Fluglotsen - unterliegen" (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat diese Fragen implizit beantwortet, und zwar analog zu der Begründung im Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342), die nachstehend erörtert wird.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte (im Folgenden: "fragliches Vorkommnis"), unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Fluggastrechteverordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.

    Im Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22), hat der Gerichtshof festgestellt: "Aus dieser Angabe [im 14. Erwägungsgrund] der [Fluggastrechteverordnung] geht hervor, dass der [Unionsgesetzgeber] die genannten Vorkommnisse , deren Aufzählung [in diesem Erwägungsgrund] im Übrigen nur Hinweischarakter hat, nicht selbst als außergewöhnliche Umstände angesehen hat, sondern nur ausdrücken wollte, dass sie solche Umstände eintreten lassen können.

    Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).

    Im Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 39 bis 41), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "der [Unionsgesetzgeber] nicht alle außergewöhnlichen Umstände als Gründe für eine Befreiung von der Verpflichtung, den Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges Ausgleich zu leisten, festlegen wollte, sondern nur diejenigen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären".

    Darüber hinaus "ist [es] Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob das betroffene Luftfahrtunternehmen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, also diejenigen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die von ihm nachzuweisenden außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sein sollen, für dieses Unternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar waren" (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 42).

    6 Im Schrifttum wird auch die Auffassung vertreten, dass nach dem Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), die vorübergehende Schließung oder Betriebsbeschränkungen eines Flughafens als "außergewöhnliche Umstände" anzusehen sein können (Bartlik, M., "Der "außergewöhnliche Umstand" nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Wallentin-He[r]mann gegen Alitalia", RRa 2009, S. 278, Balfour, J., "The "Extraordinary Circumstances" Defence in EC Regulation 261/2004 after Wallentin-Hermann v Alitalia", Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht , 58, 2009, S. 224 und 230).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17

    Germanwings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    In meinen unlängst gestellten Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nrn. 26 bis 87) habe ich mich ausführlich mit diesem Begriff befasst.

    Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nr. 48) dargelegt habe, gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ein zweiteiliges Prüfungsschema: Das Problem muss auf ein Vorkommnis - wie die Vorkommnisse im Sinne des 14. Erwägungsgrundes dieser Verordnung - zurückzuführen sein, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist (erster Teil), und seiner Natur oder Ursache nach vom Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen ist (zweiter Teil).

    Und in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945) bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube unter den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" fällt.

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    Ist der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Umstand, nämlich das Auslaufen von Treibstoff auf eine Startbahn, das zur Schließung dieser Bahn geführt hatte (im Folgenden: "fragliches Vorkommnis"), unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Fluggastrechteverordnung in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren oder überschneiden sich diese beiden Begriffe?.

    Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass folgende Umstände nicht als Vorkommnisse anzusehen sind, die Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind: die Schließung (eines Teils) des Luftraums infolge des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, da dieses von außen wirkende Vorkommnis für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar ist (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43); die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch verursachte Beschädigung, insoweit sie nicht mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs untrennbar verbunden und ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich zu beherrschen sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342); versteckte Fabrikationsfehler, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, oder durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    3 Vgl. die Vorlagefragen im Urteil vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 18).
  • AG Berlin-Wedding, 28.10.2010 - 2 C 115/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichsleistung / Außergewöhnlicher Umstand /

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    Vgl. auch weitere einschlägige Urteile: Amtsgericht Wedding vom 28. Oktober 2010, Az. 2 C 115/10, Amtsgericht Geldern vom 3. August 2011, Az. 4 C 242/09, Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 8. Juni 2011, Az. 9 C 113/11, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, Az. 32 C 3328/13, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 1. August 2014, Az. 30 C 2922/13.
  • AG Erding, 18.04.2011 - 2 C 1053/11

    Annullierung / Außergewöhnlicher Umstand / Nachtflugverbot / Vertane

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    7 Vgl. Urteil des Amtsgerichts Erding vom 18. April 2011, Az. 2 C 1053/11.
  • AG Königs Wusterhausen, 08.06.2011 - 9 C 113/11

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung: Fehlendes Enteisungsmittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    Vgl. auch weitere einschlägige Urteile: Amtsgericht Wedding vom 28. Oktober 2010, Az. 2 C 115/10, Amtsgericht Geldern vom 3. August 2011, Az. 4 C 242/09, Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 8. Juni 2011, Az. 9 C 113/11, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, Az. 32 C 3328/13, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 1. August 2014, Az. 30 C 2922/13.
  • AG Geldern, 03.08.2011 - 4 C 242/09

    Entscheidet der Pilot, dass die Landung des Flugzeuges wegen des Wetters zu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    Vgl. auch weitere einschlägige Urteile: Amtsgericht Wedding vom 28. Oktober 2010, Az. 2 C 115/10, Amtsgericht Geldern vom 3. August 2011, Az. 4 C 242/09, Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 8. Juni 2011, Az. 9 C 113/11, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, Az. 32 C 3328/13, Amtsgericht Frankfurt am Main vom 1. August 2014, Az. 30 C 2922/13.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass "Art. 5 Abs. 3 der [Fluggastrechteverordnung] ... sich daher nicht dahin auslegen [lässt], dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt" (Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 31).
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